Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 313

§ 313 – Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder normal normal sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. normal normal normal arabic Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst. (2) bis (4) (weggefallen) (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht. (7) (weggefallen) (8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

Kurz erklärt

  • Ab dem 1. Juli 2017 wird eine teilweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weitergezahlt, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
  • Die Hinzuverdienstgrenze wird jährlich an die Veränderung der Bezugsgröße angepasst.
  • Für Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, gelten besondere Regelungen zur Berechnung der Entgeltpunkte.
  • Personen mit Anspruch auf bestimmte Invalidenrenten haben keine Hinzuverdienstgrenze, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche werden bis zum 31. Dezember 2022 nicht als Hinzuverdienst angerechnet, solange kein Verdienstausfall ersetzt wird.